
Ein Krankenkassen Leistungsvergleich ist nach wie vor lohnenswert. Verschiedene Wahltarife beinhalten Beitragsrückerstattungen und Zusatzleistungen. Durch die staatliche Einführung eines einheitlichen Krankenkassenbeitrages zahlen rund 90 Prozent der Mitglieder einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse in 2009 den einheitlichen Satz von 15,5 Prozent und 14,9 Prozent für 2010. Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze. Für Einkommensbeträge, die über diese Grenze liegen, brauchen keine Beiträge entrichtet werden.
Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung muss für drei aufeinanderfolgende Jahre nachgewiesen werden, dass die Einkommensgrenze überschritten wurde oder eine berufliche Selbstständigkeit vorliegt.
Die Mindestleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind zu 95 Prozent deckungsgleich, können aber bei den Wahltarifen voneinander abweichen. Wer beispielsweise keine Leistung beansprucht wird mit einer Beitragsrückerstattung von bis zu 600 Euro belohnt oder schließt einen Wahltarif mit Selbstbehalt ab. Des weiteren werden Hausarztmodelle, spezielle Leistungen für Arzneimittel und verschiedene gesonderte Tarife für eine Kostenerstattung angeboten. Individuelle Vorsorgemodelle, Prämienzahlungen und herabgesetzte Zuzahlungen gehören ebenso dazu.
Die nachfolgenden Punkte sind für einen Krankenkassen Leistungsvergleich maßgebend. Hier wird im Detail die Priorität festgelegt, wie wichtig oder unwichtig es ist, Leistungsumfänge in Anspruch zu nehmen, dazu zählen: Freie Arzt- und Behandlungswahl, Angebote von Präventionsmöglichkeiten, spezielles Leistungsspektrum im Krankheitsfall und ein kostenloser Beratungsservice. Für ein Vergleichsangebot sind ebenso Angaben, ob das Mitglied Angestellter, Selbständiger, Student oder Rentner ist, welche Einkommenshöhe vorliegt und die Anzahl der durchschnittlich jährlichen Arztbesuche, erforderlich. Nach mindestens 18-monatiger Mitgliedschaft ist es möglich, bei 2-monatiger Kündigungsfrist, die Krankenkasse zu wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages – hier entfällt die 18-monatige Wartezeit.
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