
Eine Krankenversicherung gilt als Einschreibungskriterium an jeder deutschen Hochschule. Die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten, kurz KVdS, bietet einen großen Leistungsumfang für kleine Beiträge und kann bis zu einer Studiendauer von 14 Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs – auf Antrag auch darüber hinaus – in Anspruch genommen werden. Die jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten richten sich nach Art der Ausbildung oder Zusatzausbildung in einem zweiten Bildungsweg sowie der Angabe von familiären und persönlichen Gründen. Die Versicherungspflicht beginnt für den Studenten mit Anfang des ersten Semesters, bzw. mit der Einschreibung im laufenden Semester. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist nach Antragsstellung bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich. Nach Ablauf dieser Frist kann keine Freistellung mehr bewilligt werden.
Die Mitgliedschaft in dergesetzlichen Krankenkasse endet einen Monat nach der Vollendung des letzten Semesters, in das sich der Student eingeschrieben hat. Bei einer Exmatrikulation ist der Student noch bis Ende des angefangenen Semesters versichert. Für Praktikanten gilt der erste Tag nach Beendigung der Tätigkeit zugleich als Verfall des Versicherungsschutzes.
Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei der private Krankenversicherung möglich. Nach Anfang der Versicherungspflicht hat der Versicherungsnehmer 2 Monate Zeit, den Vertrag aufzulösen, um so auch die Beiträge zurück erstattet zu bekommen. Ansonsten endet der Vertrag mit Anzeige der Versicherungspflicht zum Monatsende. Die Anzeige der Versicherungspflicht an die private Krankenversicherung muss hierbei durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse durch den Studenten erfolgen. Bezieht der Student während der Versicherungszeit Sonderbezüge wie Mutterschaftsgeld oder auch Arbeitslohn von Wehr- oder Zivildienst, wird die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung davon nicht beeinträchtigt.
Der Beitragssatz für studentische Krankenkassen wird aus dem durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen berechnet und vom Bundesministerium für Gesundheit gesondert festgelegt. Für Praktikanten ohne finanzielle Entlohnung gilt hier dieselbe Regelung. Andernfalls müssen sie die Beiträge paritätisch tragen, wenn ihr Arbeitslohn über 1/7 des Gesamteinkommens liegt.
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